Börsenlexikon
Vollmachtstimmrecht
auch: Auftragsstimmrecht
Jeder Aktionär kann einen Dritten (Kreditinstitut, geschäftsmäßigen Aktionärsvertreter oder sonstigen Bevollmächtigten) bevollmächtigen, sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auszuüben. Vielfach bevollmächtigen die Aktionäre zweckmäßigerweise ihre Depotbank zur Ausübung des Stimmrechts; daher findet sich auch fälschlicherweise die Bezeichnung "Depotstimmrecht".
Jeder Aktionär kann einen Dritten (Kreditinstitut, geschäftsmäßigen Aktionärsvertreter oder sonstigen Bevollmächtigten) bevollmächtigen, sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auszuüben. Vielfach bevollmächtigen die Aktionäre zweckmäßigerweise ihre Depotbank zur Ausübung des Stimmrechts; daher findet sich auch fälschlicherweise die Bezeichnung "Depotstimmrecht".