Börsenlexikon
Rechenschaftsbericht
§ 24a des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften schreibt vor, daß jede KAG für jedes Sondervermögen (d.h. für jeden Fonds) bis spätestens drei Monate nach dem Abschluß des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zum Berichtsstichtag vorlegen und veröffentlichen muß. In diesem Rechenschaftsbericht müssen insbesondere folgende Angaben enthalten sein:
Ziel dieser Vorschriften ist es, dem Anteilsinhaber die Möglichkeit zu bieten, sich ein Urteil über die Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens (Fonds) zu bilden.
- eine detaillierte Vermögensaufstellung (inklusive der innerhalb des Berichtszeitraumes erfolgten Käufe und Verkäufe)
- Anzahl und Wert der umlaufenden Anteile
- eine Ertrags- und Aufwandsrechnung (Angaben über erfolgte und eventuelle Ausschüttung und thesaurierte Erträge eingeschlossen)
- eine vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre
Ziel dieser Vorschriften ist es, dem Anteilsinhaber die Möglichkeit zu bieten, sich ein Urteil über die Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens (Fonds) zu bilden.